Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mai 25, 2020 durch adminmoe

1. AUSMASS DES NUTZUNGSRECHTS

1.1 Das Apartment wird ausschließlich zu Zweitwohnzwecken verwendet und dient dem Mieter nicht als Hauptwohnsitz im Sinne des § 66 JN. Der Mieter bestätigt, dass ihm das Apartment nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, sondern als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels oder zu Zwecken der Erholung bzw. Freizeitgestaltung.

1.2 Vermietet ist nur der Innenraum des Apartments, nicht aber die Außenflächen, Gänge, Fassaden oder sonstige allgemeine Teile der Liegenschaft oder des Gebäudes. Ein Kellerabteil wird nicht mitvermietet.

1.3 Dem Mieter ist die Haltung von (Haus-)Tieren untersagt. Falls durch eine Sondervereinbarung die Haltung von (Haus-) Tieren gestattet wird, hat der Mieter das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Höhe der Kaution und etwaige Zusatzkosten zu verrichten.

2. ZUSTAND UND AUSSTATTUNG DES APARTMENTS; BAULICHE VERÄNDERUNGEN

2.1 Die Ausstattung des Apartments, wie sie vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich aus der beiliegenden Ausstattungsbeschreibung.

2.2 Der Vermieter leistet keine Gewähr für irgendeinen Zustand, irgendeine Beschaffenheit oder irgendeine Verwendungsmöglichkeit des Apartments.

2.3 Dem Mieter ist es untersagt, im Apartment Änderungen (Adaptierungen)-, welcher Art auch immer, durchzuführen.

3. INSTANDHALTUNG DES APARTMENTS

3.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Apartment auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in einwandfreiem Zustand zu erhalten und instand zu halten, sofern es sich nicht um die Behebung ernster Schäden des Gebäudes oder um Reparaturen an vom Vermieter bereitgestellten Geräten handelt. Ernste Schäden des Gebäudes sind Schäden am Tragwerk, am Dach und an der Fassade des Gebäudes, die bewirken, dass der Mietgegenstand nicht zum bedungenen Gebrauch verwendet werden kann. Alle Schäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.2 Der Vermieter oder von ihm beauftragte Unternehmen dürfen Ausbesserungen, Reparaturen und bauliche Veränderungen, die zur ordnungsgemäßen Erhaltung, sowie Instandhaltung erforderlich sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Apartment samt der darin enthaltenen Einrichtung, den Fenstern, Anlagen und Ausstattungen, sowie die gemeinschaftlichen Bereiche schonend und pfleglich zu behandeln. Die Benützung des Apartments, einschließlich der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen, nimmt der Mieter ohne Beeinträchtigung der Nachbarn, ihrer Angehörigen, Angestellten, Besucher, Lieferanten, beauftragten Handwerker oder sonstigen Leute vor. Der Mieter haftet dafür, dass diese Verpflichtung auch von seinen Angehörigen, Angestellten, Besuchern, Lieferanten oder sonstigen Leuten eingehalten wird.

3.4 Der Mieter hat die Benützung des Apartments unter Einhaltung aller behördlichen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften vorzunehmen und darf die Anmietung nur in jenem Umfang durchführen, als dass sie nach dem Mietvertrag, dem Gesetz und behördlichen Vorschriften zulässig ist.

3.5 Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden und Folgeschäden, sowie Nachteile, die dem Vermieter durch die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag entstehen.

Der Mieter sichert zu, dass alle von ihm gemachten Angaben korrekt und zutreffend sind. Des Weiteren haftet er für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aufgrund von unwahren Angaben, etwa hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mieters oder des Vertragszwecks, entstehen.

3.6 Der Mieter ist für jede Beschädigung des Mietgegenstandes, des Zubehörs, oder der Anlagen verantwortlich und zur unverzüglichen Schadensbehebung verpflichtet, sofern die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Lieferanten, Besucher oder Tiere verursacht wurde. Ist das Schadensereignis im Apartment, oder nimmt es von dort seinen Ausgang, ist der Mieter dafür beweispflichtig, dass weder er, noch seine Angehörigen, Dienstnehmer, Lieferanten, Besucher die Beschädigung verursacht haben.

3.7 Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser, etc.) dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt und als Fair Use zu betrachten.

3.8 Bei Störungen oder Schäden hat der Mieter für sofortige Abschaltung (sofern das Betroffene abschaltbar ist) und Benachrichtigung des Vermieters bzw. dessen Beauftragten zu sorgen. Eine Änderung der Energieversorgung, insbesondere der Stromspannung, die nicht durch den Vermieter verursacht ist, berechtigt nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Vermieter oder zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Mietzinsminderung oder -befreiung.

3.9 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3.1. bis 3.4. nicht nach oder besteht Gefahr in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Bei drohender Gefahr oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters bedarf es keiner Mahnung. Alle Zustellungen an den Mieter erfolgen an die dem Vermieter zuletzt bekannt gegebene Adresse.

3.10 Aus Störungen der Haustechnik wie z.B. der Wasserzufuhr, Gebrechen an Gas-, Licht-, Strom-, Kanalisations-, Kraft-, Wasserleitungen, Aufzügen und dergleichen kann der Mieter keinerlei Rechtsfolgen ableiten. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, zur umgehenden Abhilfe alles Erforderliche zu unternehmen.

3.11 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, welche durch Feuchtigkeit, Brand, Diebstahl oder ähnliche Dritteinwirkungen entstanden sind. Ausgenommen hiervon ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung eines Mitarbeiters des Vermieters. Dem Mieter wird empfohlen, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, die derartige Schäden abdeckt.

3.12 Der Mieter ist verpflichtet, die vom Vermieter nach den allgemeinen Bedürfnissen des Hauses erlassene und angepasste Hausordnung einzuhalten; die Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt gegenüber dem Mietvertrag subsidiär. Sollten bei Missachtung Kosten anfallen, so sind diese vom Mieter zu tragen.

3.13 Der Mieter ist verpflichtet die Küche in gleichem Zustand wie bei der Übernahme zurückzugeben. Kühlschrank, Geschirrspüler, Kochfeld, Ofen, etc. müssen aufgeräumt und sauber sein. Sollten für die Reinigung der Küche zusätzliche Kosten anfallen, hat diese der Mieter zu tragen.

4. ENTGELT

4.1 Das Mietentgelt (der Mietzins) beinhaltet sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie die Umsatzsteuer. Dieses ist per Banküberweisung, per Kreditkarte oder anderweitig auf bargeldlosem Wege zu entrichten. Barzahlungen sind ausgeschlossen. Das Mietentgelt wird grundsätzlich auf monatlicher Basis entrichtet. Jedoch wird für Leistungszeiträume unter 45 Tagen nur eine Rechnung ausgestellt.

4.2 Die erste Rechnung für das Mietentgelt, welche auch die einmalige Endreinigungspauschale beinhaltet, ist nach Mietvertragsabschluss im Voraus zu bezahlen. Der gesamte  Betrag muss bis spätestens einen Tag vor Vertragsbeginn am Konto des Vermieters eingelangt sein.

4.3 In weiterer Folge sind die Rechnungen für das Mietentgelt und sonstige allfällige Leistungen jeweils am Tag vor Beginn eines neuen Kalendermonats zu entrichten. Hier ist gleichfalls für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Datum des Einlangens am Konto des Vermieters maßgeblich.

4.4 Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % jährlich vereinbart.

4.5 Sämtliche gesonderte Zahlungsbedingungen müssen in beiderseitigem Einverständnis im Voraus vereinbart und in schriftlicher Form festgehalten werden. Ansonsten gelten die unter Punkt 4.2 und 4.3 angeführten Zahlungsbedingungen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mietentgelt vom Mieter selbst oder von einer dritten Partei (beispielsweise von dessen Arbeitgeber) entrichtet wird.

4.6 Da das vereinbarte Mietentgelt auch die Nebenkosten (Betriebskosten, Warmwasser, Energie, Internet, etc.) beinhaltet, kann bei Zahlungsverzügen des Mieters die Funktionalität einzelner Versorgungsleistungen, z.B. Warmwasser, Internet etc. nicht gewährleistet werden.

4.7 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Entgelts vereinbart, das bedeutet, dass das Mietentgelt entsprechend der herrschenden Inflation jährlich angepasst wird. Als Berechnungsmaß dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße gilt die für den Monat der Übergabe verlautbarte Indexzahl. Das Entgelt erhöht sich jährlich in dem Ausmaß, in dem sich die Indexzahl erhöht, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der Monat der Übergabe ist. Zum Beispiel: Indexzahl bei Einzug im Oktober 2013 = 100; Indexzahl aufgrund der Inflation im Oktober 2014 = 105; daher Erhöhung des Mietentgelts um 5 % ab November 2014.

4.8 Alle Bankgebühren sowie Wechselkurs-Schwankungen gehen zu Lasten des Mieters.

4.9 Die Zahlungsbedingungen gemäß diesem Punkt 4. gelten unabhängig davon, ob das Mietentgelt vom Mieter selbst oder von einer anderen Person (etwa dessen Arbeitgeber) entrichtet wird.

5. KAUTION; AUFRECHNUNG VON FORDERUNGEN

5.1 Der Mieter hinterlegt spätestens zum Übergabedatum die Kaution. Die Kaution dient zur Sicherstellung für sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß diesem Mietvertrag nicht nach, so behält sich der Vermieter das Recht vor, die hinterlegte Kaution zur Deckung der aufgekommenen Kosten ohne zusätzliche Genehmigung des Mieters zu verwenden.

5.2 Nimmt der Vermieter die Kaution während des aufrechten Mietverhältnisses, zum Beispiel aufgrund eines vom Mieter verursachten Schadens, in Anspruch, ist der Mieter verpflichtet, diese binnen längstens 14 Tagen wieder auf das ursprüngliche Ausmaß aufzufüllen. Handelt es sich bei der Sicherstellung um eine Bankgarantie und läuft diese vor Ablauf des Mietverhältnisses ab, ist der Mieter verpflichtet, die Bankgarantie spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf zu verlängern. Widrigenfalls ist der Vermieter berechtigt, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen (Umwandlung in eine Barkaution). Bei Verzögerung fallen weitere Mahngebühren an.

5.3 Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind nicht zulässig. Dies gilt nicht im Falle vom Vermieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters.

5.4 Die hinterlegte Kaution dient als Sicherstellung von Forderungen, welche sich aus dem gegenständlichen Mietvertrag ergeben und wird nach ordnungsgemäßer, mängelfreier Rückgabe des Apartments zurückerstattet. Eine Kaution, welche per Überweisung hinterlegt wurde, wird innerhalb weniger Tage nach endgültigem Vertragsende und nach Bekanntgabe Ihrer Bankdetails ausschließlich per Banküberweisung zurück erstattet. Jegliche Bankspesen für Auslandsüberweisungen sind vom Mieter zu begleichen. Barauszahlungen der Kaution sind ausgeschlossen.

5.5 Alle Bankgebühren sowie Wechselkurs-Schwankungen bezüglich Kaution-Rückerstattung gehen zu Lasten des Mieters.

6. UNTERVERMIETUNG; GEBRAUCHSÜBERLASSUNG;

6.1 Eine Untervermietung oder sonstige gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Apartments ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.

7. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DES APARTMENTS

7.1. Die Übergabe erfolgt am Tag des Vertragsbeginns. Der Mieter verpflichtet sich, das Apartment nach Übergabe auf allfällige Mängel und auf Vollständigkeit des Inventars anhand der Ausstattungsbeschreibung eingehend zu überprüfen und etwaige Abweichungen oder Schäden binnen 48 Stunden nach Check In mittels der zur Verfügung gestellten Mängelliste dem Vermieter bekannt zu geben. Nicht rechtzeitig bekannt gegebene Mängel gelten als vom Mieter verursachte Mängel.

8. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

8.1 Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

8.2 Der Mieter ist berechtigt das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zu beenden.

8.3 Jeder Vertragsteil ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die andere Vertragspartei den Mietvertrag grob oder beharrlich (trotz Mahnung und Nachfristsetzung) verletzt.

8.4 Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung seitens Mieters ist dieser  jedenfalls verpflichtet, die Preisdifferenz zwischen einem allenfalls mit dem Mieter vereinbarten verringerten Mietentgelt und dem regulären Preis ohne Nachlässe hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu bezahlen.

9. BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES; BETRETEN DER MIETRÄUME

9.1 Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter das Apartment in dem Zustand, in welchem er das Apartment übernommen hat, unter Berücksichtigung der natürlichen Abnutzung – geräumt von eigenen Fahrnissen, zu retournieren.

9.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter aus wichtigem Grund, ist der Mieter verpflichtet eine Woche vor Beendigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Erklärung über die vorzeitige Beendigung, den Vermieter unter gleichzeitiger Bekanntgabe, dass sich das Apartment in bedungenen Zustand befindet, schriftlich zum Übergabetermin einzuladen. Der Übergabetermin hat spätestens eine Woche nach Erhalt der Erklärung über die vorzeitige Beendigung stattzufinden. Bei Missachten dieser Pflicht hat der Mieter alle daraus resultierenden Kosten zu tragen.

9.3. Dem Mieter wird empfohlen, eine private Stornoversicherung abzuschließen, die die Folgen einer allfälligen vom Mieter gewünschten vorzeitigen Vertragsauflösung abdeckt.

9.4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Apartment dem Vermieter ohne Anspruch auf Ersatz für allfällige vom Mieter vorgenommene Investitionen und Adaptierungen grundsätzlich im selben wie den übernommenen, lediglich durch die normale Abnützung verändertem Zustand (sohin insbesondere geräumt von allen Fahrnissen des Mieters) samt Schlüsseln zurückzustellen.

9.5. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann die Mieträume nach zeitlicher Abstimmung mit dem Mieter während der Geschäftsstunden betreten:

zur Besichtigung und Feststellung des Zustandes des Apartments;

um das Apartment Mietinteressenten zu zeigen;

zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen und allfälligen Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten (z.B. Reparaturen), die der Mieter zu dulden hat;

aus anderen wichtigen Gründen.

Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter berechtigt, das Apartment jederzeit ohne Ankündigung zu betreten.

9.7 Der Mieter hat bereits bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, ob allenfalls eine Verlängerung der Mietdauer über den vereinbarten Zeitraum hinaus gewünscht sein könnte. In diesem Fall erfolgt eine Verfügbarkeitsprüfung und gegebenenfalls Einräumung einer Verlängerungsoption. Zur Ausübung dieser Option, verpflichtet sich der Mieter den Vermieter mindestens 30 Tage vor Vertragsende schriftlich zu verständigen, ob er diese in Anspruch nehmen möchte. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung nur mehr nach Verfügbarkeit des Apartments erfolgen.

10. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

10.1 Jegliche Mitteilung aufgrund des Mietvertrages hat in Schriftform zu ergehen, und kann übermittelt werden durch Übergabe, Email oder Übersendung per Fax (bei bestätigender Postnachsendung per eingeschriebenen Brief), mit frankierter Postsendung mit Rückschein oder eingeschriebenen Brief an die Adresse der anderen Partei gemäß Mietvertrag. Der Mieter trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrages anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben.

10.2 Änderungen und Ergänzungen, nach Rücksprache mit dem Vermieter, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

10.3 Beim Verlassen des Mietgegenstandes ist dieser unbedingt abzusperren, da im Falle eines Einbruchs bei einem nicht abgesperrten Apartment eine Versicherung keinerlei Wertersatz für gestohlene oder beschädigte Dinge übernehmen würde. Der Schlüssel der Mieteingangstüre darf dabei nicht innen im Schloss belassen werden, weil dies dazu führen kann, dass die Mieteingangstüre nicht mehr geöffnet werden kann.

10.4 Sollte sich durch ein Verhalten des Mieters (z.B. Steckenlassen des Schlüssels von innen in der Eingangstüre, Vergessen der Schlüssel im Mietgegenstand, Verlust der Schlüssel etc.) die Notwendigkeit der Öffnung der Eingangstüre durch den Vermieter ergeben, werden vom Vermieter hierfür folgende Aufwandsentschädigungen verrechnet:

Montag – Freitag 8 bis 18 Uhr: EUR 100
Montag – Freitag 18 bis 22 Uhr: EUR 150
Montag – Freitag 6 bis 8 Uhr: EUR 150
Samstag, Sonntag, Feiertag: EUR 200

Zusätzlich hat der Mieter die Kosten eines allenfalls notwendig werdenden Schlüsseldienstes zu tragen.

Der Mieter anerkennt, dass dieser Service nur nach Verfügbarkeit des Vermieters erfolgt. Falls der Vermieter nicht erreicht werden kann und zwischen 22 und 6 Uhr hat der Mieter auf eigene Kosten den Service eines Schlüsseldienstes in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für einen Schlüsseldienst noch höher sein und vom Vermieter nicht beeinflusst werden können.

10.5 Dem Vermieter sind bei der Rückstellung alle zur Verfügung gestellten Schlüssel zu übergeben. Im Falle eines Schlüsselverlustes werden dem Mieter als Mindestersatz EUR 150 verrechnet, bei tatsächlich darüber hinausgehenden Kosten (z.B. Ersatz für den Schlosszylinder, Nachfertigung der Schlüssel in der ursprünglich vorhandenen Anzahl etc.) jedoch diese. Bei Liegenschaften mit zentraler Schließanlage hat der Mieter im Falle eines Schlüsselverlustes die Kosten der Erneuerung der gesamten Schließanlage zu ersetzen.

10.6 Alle Apartments sind Nichtraucher-Apartments. Sollte in den Apartments geraucht werden, werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in der Höhe von mindestens EUR 600.- (je nach Apartmentgröße) in Rechnung gestellt.

10.7 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass vom Vermieter jederzeit nach vorheriger Ankündigung eine Qualitätskontrolle des Bestandobjektes durchgeführt werden kann. Der Vermieter ist berechtigt, diese Kontrolle bei Bedarf bis zu einmal pro Woche durchzuführen

10.8 Der Vermieter ist berechtigt, das Bestandobjekt – nach vorheriger, angemessener Ankündigung an den Mieter – durch einen Nachmietinteressenten besichtigen zu lassen.

10.9 Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, auch anlässlich dessen Beendigung, die ausschließliche Zuständigkeit des ortsansässigen Gerichtes. Es gilt ausschließlich das Recht des jeweiligen Landes in dem sich der Vertragsgegenstand befindet, unter Ausschluss der Verweisnormen des IPRG und des UN Kaufrechts.

10.10 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

10.11 Mietverträge für Serviced Apartments in Österreich fallen nicht unter § 6 Abs 1 Z 1 lit d UStG und somit darf der Vermieter keine umsatzsteuerfreien Rechnungen für Diplomaten ausstellen. Steuerbegünstigte Diplomaten können jedoch um Rückerstattung von bereits gezahlter Umsatzsteuer direkt beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen ansuchen.

11. Stornierung und Rücktritt vom Vertrag

11.1. Eine Stornierung oder der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Sofern dieser 30 Tage vor Anreisedatum beim Vermieter eintrifft, wird eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 190,- Euro  in Rechnung gestellt.

11.2. Sollte die Stornierung nicht wenigstens 30 Tage vor dem vereinbarten Anreisedatum beim Vermieter eintreffen, fallen die folgenden Stornogebühren an:

Bei Eingang bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Anreisedatum: 40% der Gesamtmietkosten bzw. max. einer Monatsmiete.

Bei Eingang bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Anreisedatum: 70% der Gesamtmietkosten bzw. max. einer Monatsmiete.

Bei Eingang bis zu weniger als 7 Tagen vor dem vereinbarten Anreisedatum: 90% der Gesamtmietkosten bzw. max. einer Monatsmiete.

Bei “No Show” 100% der Gesamtmietkosten bzw. max. einer Monatsmiete.