Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Definition

Beherberger: Dian Consulting GmbH

Gast  ist eine Person, die eine Unterkunft nutzt. In der Regel ist der Gast auch die Partei. Als Gäste gelten auch jene Personen, die gemeinsam mit dem Vertragspartner beherbergt werden (z.B. Familienangehörige, Freunde etc.).

Partei ist eine in- oder ausländische natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

Beherbergungsvertrag ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge festgelegt wird.

§ 2  Zustandekommen des Vertrages – Zahlung

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Die Bestellung des Vertragspartners kann telefonisch, persönlich oder über elektronische Geräte erfolgen. Die Buchungsbestätigung bestätigt die Buchung und enthält alle verhandelten Informationen. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie von dem Vertragspartner, an den sie gerichtet sind, unter gewöhnlichen Umständen abgeholt werden können, sofern sie während der veröffentlichten Geschäftszeiten des Beherbergers eingehen.

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung wie folgt leistet:

  • Erfolgt die Buchung mehr als 30 Tage vor dem Anreisedatum, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags erforderlich.
  • Erfolgt die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor dem Anreisedatum, ist der Gesamtbetrag sofort in voller Höhe zu bezahlen.

Die Anzahlung gilt als Teilzahlung des vereinbarten Entgelts.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (Eingang) nach Erhalt der Buchungsbestätigung und das volle Entgelt bis spätestens zur Anreise zu leisten. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 60 Nächten kann eine monatliche Zahlung einschließlich einer monatlichen Anzahlung möglich sein.

Die Kosten für die Finanztransaktion (z. B. Überweisungsgebühren) trägt der Gast. Kredit- und Debitkarten unterliegen den Geschäftsbedingungen des ausstellenden Unternehmens.

§ 3 Beginn und Ende der Beherbergung

Sofern der Beherberger keinen anderen Zeitpunkt als Beginn der Nutzung anbietet, ist der Gast berechtigt, die gemieteten Räumlichkeiten am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr zu beziehen.

Der Gast ist verpflichtet, die geplante Ankunftszeit mindestens 48 Stunden vor Anreise telefonisch oder elektronisch mitzuteilen. Die Beherbergung beginnt mit der Schlüsselübergabe oder mit der Nutzung des vom Inhaber bereitgestellten Zugangscodes zum Betreten der Unterkunft.

Die gemieteten Räume sind am Abreisetag bis spätestens 11:00 Uhr zu räumen. Der Gast ist verpflichtet, beim Verlassen der Unterkunft die Schlüssel in der Unterkunft zu hinterlassen. Werden die Räume nicht rechtzeitig geräumt, ist der Inhaber berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

§ 4 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

§ 4.1 Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

Der Vertragspartner kann bis 31 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes durch einseitige Erklärung vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, ohne dass eine Stornogebühr zu bezahlen ist.

Außerhalb der oben genannten Frist kann der Vertragspartner nur durch einseitige Erklärung vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wobei folgende Stornogebühren anfallen:

  • 50% des gesamten vereinbarten Preises innerhalb von 30 bis 15 Tagen vor dem Anreisetermin;
  • 75% des gesamten vereinbarten Preises innerhalb von 14 bis 8 Tagen vor dem Anreisetermin;
  • 100% des gesamten vereinbarten Preises innerhalb von 7 Tagen vor dem Anreisetermin.

Der gesamte vereinbarte Preis am Tag der Ankunft.

31 Tage oder mehr30 bis 15 Tage14 bis 8 Tage7 Tage vor Ankunft
Entfall der Stornogebühr50 %75 %100 %

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Stornogebühr spätestens 7 Tage (Eingang) nach Zugang der Stornierung zu bezahlen.

§ 4.2 Rücktritt durch den Beherberger

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wird diese vom Vertragspartner nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Beherberger ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

Das Apartment gilt spätestens bis 15:00 Uhr des auf den Ankunftstag folgenden Tages als reserviert, sofern der Gast den Beherberger nicht über ein späteres Ankunftsdatum informiert.

Bei Buchungen mit einer Mindestaufenthaltsdauer von 30 Nächten gilt das Apartment als bis spätestens 11:00 Uhr des auf den vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert, sofern der Gast eine Anzahlung geleistet hat. Entspricht die Anzahlung mehr als vier Nächten Mietzins, erlischt die Verpflichtung zur Bereithaltung des Apartments um 11:00 Uhr am vierten Tag (wobei der Ankunftstag als erster Tag zählt), sofern der Gast den Beherberger nicht im Voraus über ein späteres Ankunftsdatum informiert hat.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Beherbergungsvertrag bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftsdatum der Partei durch einseitige Erklärung zurücktreten.

§ 5 Leistungen und Preise

Die elektronisch übermittelte Buchungsbestätigung spiegelt die vertraglichen Leistungen und die vereinbarten Einzelheiten wieder.


Im Preis enthalten sind Unterkunft, Strom, Wasser, Heizung, Bettwäsche, Handtücher und unbegrenzter, drahtloser Internetzugang. Reinigungen sind gegen Aufpreis verfügbar. Bei Aufenthalten zwischen 7 und 27 Nächten erfolgt alle 7 Nächte ein Wechsel der Handtücher und Bettwäsche. Der Gast muss den bevorzugten Termin für den Wechsel im Voraus dem Inhaber mitteilen. Bei Aufenthalten mit monatlichem Mietvertrag sind Handtuch- und Bettwäschewechsel gegen Aufpreis möglich.

Eine Download- und Upload-Internetgeschwindigkeit kann aufgrund äußerer Einflüsse nicht zugesichert werden. Abweichende Preise und Leistungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 6 Bereitstellung von Ersatzunterkünften

Der Beherberger kann dem Vertragspartner oder den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn der Unterschied geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Eine sachliche Rechtfertigung liegt z.B. dann vor, wenn die Wohnung(en) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits untergebrachte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, der Betrieb überbucht ist oder dies aufgrund anderer wichtiger betrieblicher Aktivitäten notwendig wird.

Die durch eine solche Ersatzunterbringung entstehenden Mehraufwendungen sind vom Beherberger zu bezahlen.

§ 7 Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltes. Teilt der Vertragspartner dem Beherberger rechtzeitig mit, dass er eine Verlängerung des Aufenthaltes beabsichtigt, kann der Beherberger einer Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Der Beherberger ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Eine Verlängerung des Aufenthalts ist möglich und erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie eine reguläre Buchung.


§ 8 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Ablauf dieser Zeit. Scheidet der Vertragspartner vorzeitig aus, so ist der Beherberger berechtigt, das gesamte vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen.

Der Beherberger ist berechtigt, das Beherbergungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn die Vertragspartei und/oder der Gast:

  • die Räume erheblich nachteilig nutzt oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob unangemessenes Verhalten den Aufenthalt für andere Gäste, den Beherberger, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte im Beherbergungsbetrieb unzumutbar macht oder gegen deren Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Unversehrtheit eine strafbare Handlung begeht;
  • die Hausordnung nicht einhält;
  • an einer ansteckenden Krankheit leidet oder an einer Krankheit, deren Dauer den Zeitraum des Aufenthalts übersteigt, oder anderweitig pflegebedürftig ist;
  • fällige Rechnungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Tage) nach Vorlage begleicht.

Wird die Erfüllung des Vertrages durch Umstände, die als Ereignisse höherer Gewalt zu werten sind (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.), unmöglich, so kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Allfällige Schadenersatzansprüche etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

Mit dem Tod eines Gastes erlischt der Vertrag mit dem Beherberger.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise den Gästen zur Benützung ohne besondere Bedingungen und der üblichen Bedienung zugänglich sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Rechte nach Maßgabe einer etwaigen Hausordnung (Hausordnung) auszuüben.

Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung sorgfältig zu beachten.

Etwaige Zusatzkosten, die durch die Inanspruchnahme besonderer Leistungen entstanden sind, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, sind von der Partei und/oder den begleitenden Gästen spätestens am Abreisetag zu begleichen.

Die Partei haftet gegenüber dem Beherberger für sämtliche Schäden, einschließlich Folgeschäden, die von ihr selbst, dem Gast oder sonstigen Personen verursacht werden, die mit Wissen oder im Einvernehmen der Partei Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen.

Weitere Verpflichtungen:

  • Der Gast ist verpflichtet, im Falle von Beschädigung oder Verlust neue (gesetzte) Schlüssel sowie das Schloss zu bezahlen bzw. die Kosten für einen Schlüsseldienst zu übernehmen.
  • Sollte der Beherberger aufgrund von Handlungen des Gastes (z. B. Schlüssel von innen im Schloss stecken lassen, Schlüssel in der Unterkunft vergessen, Schlüssel verloren etc.) die Haustür öffnen müssen, gelten folgende Servicegebühren:
    • Samstag, Sonntag und Feiertage: 95 EUR
    • Montag bis Freitag, 8:00 – 18:00 Uhr: 55 EUR
    • Montag bis Freitag, 18:00 – 22:00 Uhr: 75 EUR
    • Montag bis Freitag, 22:00 – 8:00 Uhr: 95 EUR
  • Der Gast ist verpflichtet, die Räume regelmäßig zu lüften.
  • Das Rauchen ist in allen Bereichen und Räumen der Gebäude strengstens untersagt.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Gast verpflichtet, den Beherberger unverzüglich zu verständigen.

§ 10 Rechte und Pflichten des Beherbergers

Verweigert der Vertragspartner die Zahlung oder ist er mit dem vereinbarten Entgelt im Rückstand, so ist der Beherberger berechtigt, von dem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB und dem gesetzlichen Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner oder vom Gast mitgebrachten Sachen Gebrauch zu machen. Weiters ist der Beherberger berechtigt, dieses Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für die Verpflegung, sonstige für den Vertragspartner getätigte Aufwendungen und für Schadenersatzansprüche aller Art in Anspruch zu nehmen.

Werden Leistungen im Zimmer der Partei oder zu ungewöhnlichen Zeiten (nach 18:00 Uhr und vor 8:00 Uhr) in Anspruch genommen, ist der Beherberger berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Aus betrieblichen Gründen kann der Beherberger solche Leistungen auch ablehnen.

Der Beherberger ist berechtigt, jederzeit Rechnungen oder Zwischenrechnungen über seine Leistungen zu legen.

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinen Standards entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so ist die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Körperschäden, ausgeschlossen.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so ist die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trifft den Vertragspartner die Beweislast für sein Verschulden. Es werden keine Folgeschäden, immaterielle oder indirekte Schäden und kein entgangener Gewinn ersetzt. Der zu ersetzende Schaden ist jedenfalls auf die Höhe des Schadens begrenzt, der dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat (Vertrauensinteresse).

§ 12 Haftung des Beherbergers für Schäden an Sachen der Gäste

Bei den Wohnungen handelt es sich um private, in sich abgeschlossene Einheiten ohne Rezeption oder öffentlich zugängliche Räumlichkeiten. Eine Gefährdung des offenen Hauses kann ausgeschlossen werden. Es wird daher keine Haftung für von Gästen mitgebrachte Sachen übernommen.

Der Beherberger haftet nur dann gemäß §§ 970 ff ABGB, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger beauftragten Personen übergeben oder an einem von diesen zugewiesenen oder dafür vorgesehenen Ort hinterlegt worden sind. Der Beherberger haftet für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Besucher, sofern er nicht einen anderen Nachweis erbringt. Gemäß § 970 Abs. 1 ABGB haftet der Beherberger nur bis zu jenem Betrag, der sich aus dem Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer vom 16.11.1921 in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen in einem besonderen Depot zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, so ist der Beherberger von jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung des Beherbergers begrenzt. Ein allfälliges Verschulden des Vertragspartners oder des Gastes ist anzurechnen.

Der Beherberger haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so haftet der Beherberger auch nicht für grobe Fahrlässigkeit. In diesem Fall trifft den Vertragspartner die Beweislast für das Verschulden. Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangener Gewinn werden nicht ersetzt.

§ 13 Tiere

Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegen gesondertes Entgelt in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

Der Vertragspartner, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren und/oder zu beaufsichtigen oder durch einen qualifizierten Dritten auf eigene Kosten verwahren und/oder beaufsichtigen zu lassen.

Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitbringt, muss eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung bzw. Privathaftpflichtversicherung haben, die mögliche Schäden durch Tiere abdeckt. Der Nachweis einer solchen Versicherung ist dem Beherberger auf Verlangen vorzulegen.

Der Vertragspartner bzw. dessen Versicherung haftet gegenüber dem Beherberger solidarisch für alle Schäden, die durch die mitgebrachten Tiere verursacht werden. Dieser Schaden umfasst insbesondere auch eine vom Beherberger an Dritte zu leistende Entschädigung.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet.

Es gilt österreichisches adjektivisches und materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (insbesondere des IPRG und des Übereinkommens von Rom 1980) und des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien; der Beherberger ist jedoch berechtigt, seine Rechte auch vor jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

§ 15 Sonstiges

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, treten Fristen mit der Zustellung des Schriftstückes, mit dem die Frist angewiesen wird, an den Vertragspartner, der die Frist einzuhalten hat, in Kraft. Bei der Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Tag des Zeitpunkts oder Ereignisses, auf den sich der Fristbeginn bezieht, nicht mitgerechnet. Auf Wochen oder Monate bezogene Fristen beziehen sich auf den Tag der Woche oder des Monats, der dem Tag entspricht, von dem an die Frist nach ihrer Bezeichnung oder Zahl zu rechnen ist. Fehlt in dem betreffenden Monat ein solcher Tag, so tritt an seine Stelle der letzte Tag dieses Monats.

Erklärungen sind von der jeweils anderen Partei spätestens am letzten Tag der Frist bis Mitternacht (24:00 Uhr) zu empfangen.

Der Beherberger ist berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt worden.

Ergeben sich im Zusammenhang mit dem Vertrag Lücken, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei individuellen Wünschen oder besonderen Geschäftslösungen kontaktieren Sie uns bitte unter booking@grandquarters.com. Wir finden immer eine Lösung.

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